Verlust der Beamtenrechte

Rechtsfolge, wenn der Beamte in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines vorsätzlichen Verratsdelikts zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG). In diesem Fall endet das Beamtenverhältnis automatisch kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 45 StGB) oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG gern. Art. 18 GG ein Grundrecht verwirkt hat.




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