Vermächtnisnehmer

ist derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

Vermächtnis

(Bedachter): natürliche oder juristische Person, die Gläubigerin des Anspruchs aus einem Vermächtnis ist. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung (Testament) kann die Auswahl der Person des Vermächtnisnehmers nicht nur von dem Erblasser selbst, sondern auch von dem Beschwerten oder einem Dritten getroffen werden (§§2151, 2152 BGB). Erforderlich ist jedoch, dass der Erblasser den in Betracht kommenden Personenkreis vorher eingegrenzt hat. Anders als der Erbe muss der Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder konkret bestimmt sein. Das Vermächtnis fällt dann erst später mit der Geburt oder der Bestimmung des Bedachten an (§2178 BGB). Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall, ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2160 BGB).

Vermächtnis.




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