Versicherungsnummer

Pflichtinhalt eines jeden Sozialversicherungsausweises, § 18 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.
Zwar gibt es in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen zum Teil unterschiedliche Geschäftszeichen, Stammnummern oder Kundennummern. Da der Sozialversicherungsausweis allerdings vom zuständigen
Rentenversicherungsträger ausgestellt wird, § 18 h Abs. 1 SGB IV, ist die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung von besonderer Bedeutung für die Durchführung des gesamten Sozialversicherungsverhältnisses.
Die Nutzung der Versicherungsnummer ist nun hinsichtlich der zulässigen Datenverarbeitung gesondert in § 18 f SGB IV, im Wesentlichen beschränkt auf zulässige Zwecke in der gesetzlichen Rentenversicherung, geregelt.
Für die Individualisierung ist insbesondere das Geburtsdatum der versicherten Person maßgeblich. Vor allem bei ausländischen Versicherten bestanden allerdings häufig Unklarheiten über das zutreffende Geburtsdatum, die noch dadurch verschärft wurden, dass einige ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine dortige gerichtliche Entscheidung nachträglich ändern zu lassen. Die Problemstellung hat dann jedoch durch § 33 a SGB I eine eindeutige gesetzliche Regelung erfahren. Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der Erstangabe gegenüber einem Sozialleistungsträger im Bundesgebiet oder gegenüber einem Arbeitgeber ergab. Nachträgliche Änderungen gerade der Geburtsdaten werden danach nur zugelassen, wenn Schreibfehler vorlagen oder eine Urkunde existiert, die im Orginal vor der Erstangabe im Sinne von § 33 a Abs. 1 SGB1 erstellt wurde und bereits zum damaligen Zeitpunkt ein anderes Geburtsdatum ergab. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit EU-Recht ist mittlerweile auch gerichtlich bestätigt.




Vorheriger Fachbegriff: Versicherungsnehmer | Nächster Fachbegriff: Versicherungsperiode


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen