Versprechen

(sich versprechen). Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung verspricht (oder verschreibt), irrt in der Erklärungshandlung, weil er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben will, § 119 BGB. Er ist zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt.

ist die Zusage eines Verhaltens. Das V. bewirkt dort eine Verpflichtung, wo es Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist. Darüber hinaus gibt es keinen allgemeinen Tatbestand des Versprechens. In einem anderen Sinn ist V. das fehlerhafte Sprechen eines Worts (Irrtum). Schuldversprechen, Auslobung

einseitige völkerrechtliche Erklärung eines Völkerrechtssubjekts, durch die es sich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet.




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