Vertretung

Bei den meisten Geschäften des täglichen Lebens ist es möglich, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen, wenn man z.B. selbst nicht die Möglichkeit hat, die Handlung am gewünschten Ort zur gewünschten Zeit vorzunehmen. Bei sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
z.B. der Verehelichung oder der Erstellung eines Testaments - ist eine stille Vertretung grundsätzlich nicht möglich. Die Wirkungen der stillen Vertretung für und gegen den Vertretenen sind allerdings nur dann gegeben, wenn der Vertreter auch tatsächlich beauftragt war oder der Vertretene zumindest nachträglich seine Tätigkeit genehmigte. Es gibt auch eine gesetzlich vorgesehene Vertretung, z. B. der Eltern für die Kinder. Ausserhalb der gesetzlichen Vorschriften kann ein Vertreterverhältnis nur durch entsprechende Willenserklärungen der Beteiligten begründet werden. Tritt jemand nach aussen als Vertreter auf, obwohl er gar keine Berechtigung dem Vertretenen gegenüber dazu hatte, und entsteht einem Dritten dadurch ein Schaden, so können Schadenersatzansprüche auf den »Vertreter ohne Vertretungsmacht« zukommen.

Stellvertretung.

Stellvertretung

Stellvertretung.

Stellvertretung, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (3), Offene Handelsgesellschaft (4), elterliche Sorge (1).




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