Verwahrung, unregelmäßige

(depositum irregulare): Verwahrungsvertrag, bei dem vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass sie in das Eigentum des Verwahrers übergehen oder erlaubtermaßen vom Verwahrer für sich verbraucht werden, und bei dem der Verwahrer nach Beendigung der Verwahrung (anstelle der hinterlegten Sachen) Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren hat (§ 700 Abs. 1 BGB).
Auf ihn finden — mit Ausnahme der Vorschriften über die Beendigung — nicht die Vorschriften des Verwahrungsvertrages, sondern die über den Darlehensvertrag bzw. den Sachdarlehensvertrag Anwendung (§ 700 Abs. 1 BGB). Vom Darlehensvertrag unterscheidet sich die unregelmäßige Verwahrung aber dadurch, dass sie im Interesse des Hinterlegers an der sicheren Aufbewahrung erfolgt.
Hauptanwendungsfall sind Einlagen bei Banken und Sparkassen.




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