Verwaltungsakte

als behördliche Massnahmen zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts unterliegen bestimmten rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien. Einschlägig sind insbesondere das Recht des Betroffenen auf Gehör, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Gebot pflichtmässiger Ermessensausübung und das Willkürverbot. Wird jemand durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen (Rechtsweggarantie).




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