Verwaltungskosten

werden nach dem G v. 23. 6. 1970 (BGBl. I 821) m. Änd. für Kosten (Gebühren und Auslagen) des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts sowie der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände u. a. der Aufsicht des Landes unterstehender jur. Personen des öffentl. Rechts erhoben, wenn sie Bundesrecht ausführen (Ausnahmen: § 1 III). Das G enthält allgemeine Grundsätze für die Ausgestaltung von RechtsVOen über Kosten sowie für Anfall, Bemessung und Zahlung von V. In den Ländern bestehen eigene Kostengesetze für Verwaltungshandlungen (z. B. bayer. KostenG v. 20. 2. 1998, GVBl. 43, m. Änd.).




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