Verzichturteil

Im Prozess ist Verzicht das Gegenstück zu Anerkenntnis: der Kläger nimmt durch Erklärung gegenüber dem Gericht seine Rechtsbehauptung, er habe einen Anspruch gegen den Beklagten, zurück. Sofern dies der Beklagte beantragt, ist der Kläger aufgrund des Verzichts mit dem geltend gemachten Anspruch durch V. abzuweisen, § 306
ZPO. Die sachliche Berechtigung solcher Entscheidung wird nicht geprüft.




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