Verbandskasten

Erste Hilfe, Hilfeleistung. Der Kraftfahrer - Motorräder ausgenommen - ist verpflichtet, einen Verbandskasten mitzuführen. Diese Regelung gilt für „Neuwagen“ seit 1. Januar 1970, für „Altwagen“, die beim TÜV vorzufahren sind, seit 1. Januar 1971, für die übrigen Kraftfahrzeuge seit 1. Januar 1972 (Zeichen DIN und Prüfnummer 13 164). Art, Menge und Beschaffenheit des Inhalts müssen mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968, entsprechen (die erste Zahl ist auf den zugelassenen Verbandskästen aufgedruckt und dient der Orientierung). Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt (§ 35h StVZO).




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