Erste Hilfe

Hilfeleistung, Sicherheitsgurte, Verbandskasten. Wer die Fahrerlaubnis der Klasse II beantragt, muß durch ein Zeugnis des Roten Kreuzes oder einer anderen Organisation nachweisen, daß er an einem Erste-Hilfe-Kursus erfolgreich teilgenommen hat und daher bei Verkehrsunfällen Erste Hilfe leisten kann. Bewerber für die Fahrerlaubnis der Klasse III müs sen den (geringeren) Nachweis erbringen, daß sie die „Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr“ beherrschen (§§ 8a und 8b StVZO).

ist die Hilfe, die von Laien vorläufig bis zur Ankunft des Arztes geleistet werden kann. Ärzte und Pflegepersonal sind zur Leistung E.H. verpflichtet. Auch andere Personen müssen bei Unglücksfällen od. gemeiner Gefahr Hilfe leisten (Hilfeleistung, unterlassene). E.H. ist bei allen Arten von Unfällen und Verletzungen in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen: Atemspende, künstliche Atmung, Herzmassage, Infusion, Wiederbelebung, Blutstillung, Notverband; Arzt oder Krankenwagen anfordern. - In E.H. ausgebildet müssen alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 sein, sonst erhalten sie nur eine auf 3 Monate befristete Fahrerlaubnis (§ 8 b StVZO).

Im Sozialrecht:

Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, die Unternehmen dazu anzuhalten, für Arbeitsunfälle eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen (§ 15 SGB VII). Eine entsprechende Verpflichtung zur Bereitstellung von Sanitätsräumen und anderen Einrichtungen zur Ersten Hilfe ergibt sich aus den §§38f. der Ar- beitsstättenVO.




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