Vollstreckbarerklärung

Der V. bedürfen: a) ausländische Urteile, §§ 722, 723 ZPO; b) inländische und ausländische Schiedssprüche (Schiedsgericht), §§ 1042 ff. ZPO;-Vor der V. ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich.

von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen geschieht durch Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts. Erst dann wird der Schiedsspruch oder der Schiedsvergleich zum Vollstreckungstitel (§§ 1060 I, 1062 ZPO).




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