Vollstreckung von Urteilen der DDR

Die Entscheidungen der Gerichte der DDR sind Entscheidungen deutscher Gerichte (BGH 20, 323); sie können daher wie Urteile der Gerichte der BRD im Geltungsbereich des Grundgesetzes vollstreckt werden; Einwendungen sind im Wege der Erinnerung oder der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO geltend zu machen.




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