Vorbescheid

1) Im Verwaltungsprozess und im Verfahren vor dem -Sozialgericht kann eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage durch einen mit Gründen versehenen V. abgewiesen werden. Die Beteiligten können sodann innerhalb bestimmter Fristen mündliche Verhandlungen beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der V. als nicht ergangen. - 2) Der V. einer Behörde kann in bestimmten Fällen beantragt werden, z.B. hinsichtlich der Bebaubarkeit eines Grundstücks.

ist in verschiedenen Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren der meist zunächst nur vorläufig wirksame Bescheid, dessen Nichtbeachtung ein anerkennenswerter Entscheidungsträger aber bei gleichbleibenden Tatsachen eigentlich besonders überzeugend begründen müsste (vgl. EuGH C-224/2001). Lit.: Reichelt, T., Der Vorbescheid im Verwaltungsverfahren, 1989; Drescher, R., Rechtsprobleme des baurechtlichen Vorbescheids, 1993 (Diss.); Winkler, T., Der Vorbescheid in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2002

Verwaltungsakt, mit dem über einen Teil eines Genehmigungsverfahrens bereits vor der abschließenden Gesamtentscheidung eine Regelung über den Teil getroffen wird. Der Vorbescheid ist gesetzlich insbesondere in den Genehmigungsverfahren für Großvorhaben vorgesehen, in denen dann vorab
über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden kann (§ 9 Abs. I BImSchG; § 7 a AtomG; Bauvorbescheid). Der Vorbescheid ist nicht zu verwechseln mit dem vorläufigen Verwaltungsakt, bei dem nur eine vorläufige, nicht eine (endgültige) Teilregelung getroffen wird.

1.
An die Stelle des früheren V. ist im Verwaltungsstreitverfahren (s. dort 5) der in seinem Anwendungsbereich deutlich erweiterte Gerichtsbescheid getreten (vgl. § 84 VwGO).

2.
Im Baurecht kann, schon bevor der Antrag auf Baugenehmigung eingereicht ist, nach verschiedenen Baugesetzen der Länder (z. B. Art. 71 Bayer. Bauordnung i. d. F. v. 14. 8. 2007, GVBl. 588, m. Änd.) auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen ein schriftlicher V. erteilt werden. Er ist Verwaltungsakt und bindet die Baubehörde für das folgende Baugenehmigungsverfahren. Seine Gültigkeit ist meistens befristet. Zum V. über Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort genehmigungsbedürftiger Anlagen im Rahmen des Umweltschutzes vgl. § 9 Bundes-ImmissionsschutzG und § 7 a AtomG.

3.
Ein (mit Beschwerde anfechtbarer) V. wird von der Rspr. ausnahmsweise auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassen, z. B. bei schwieriger Rechtslage im Erbscheinsverfahren.




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