Vorstrafen, Verschweigen von

Das Verschweigen von Vorstrafen als unterlassene Aufklärung im Rahmen der Anbahnung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen stellt eine Täuschung im Rahmen des Anstellungsbetrugs dar. Erforderlich ist, dass Verhandlungen über ein besonderes Vertrauensverhältnis stattfinden, bei dem vor allem der Charakter des Bewerbers von besonderer Bedeutung ist. Der Bewerber ist hingegen berechtigt, derartige persönliche Inhalte nicht preiszugeben, wenn er nach § 53 Bundeszentralregistergesetz befugt ist, Vorstrafen en verschweigen. ist der Täter jedoch dazu nicht berechtigt und wird ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis abgeschlossen, ist die Vermögensverfügung bereits im Vertragsabschluss und in der Verpflichtung zur Gehaltszahlung zu sehen; die Gehaltszahlung ist dabei die Nachwirkung des erschlichenen Vertragsabschlusses.




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