Vortäuschung einer Straftat

Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres Wissen die Begehung einer Straftat vortäuscht oder die Dienststelle über die Person eines an der Straftat Beteiligten zu täuschen sucht, macht sich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, § 145d StGB). Das Vortäuschen einer Ordnungswidrigkeit ist nicht strafbar, wohl aber z. B. derjenige, der, nachdem er ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis gelenkt hat, an der Unfallstelle gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten erklärt, ein bestimmter anderer, der ebenfalls keine Fahrerlaubnis besitzt, sei der Fahrer gewesen (dann kann aber statt dessen das schwerere Delikt der falschen Anschuldigung erfüllt sein, § 164 StGB).




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