Verbindung von Sachen

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil (Sache) des Grundstücks wird, so wird der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer der verbundenen Sache (§ 946 BGB). Hauptbeispiel: Errichtung eines Gebäudes aus fremden beweglichen Sachen. Werden bewegliche Sachen miteinander so verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die Eigentümer der Sachen im Verhältnis der Werte der früheren einzelnen Sachen Miteigentümer der neuen Sache. Wenn eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§ 947 BGB).

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück oder einem darauf errichteten Gebäude in der Weise verbunden, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird (Einbau von Baumaterial, Einpflanzen eines Baumes), so verliert der bisherige Eigentümer zwingend, d. h. auch bei entgegenstehendem Willen, z. B. bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, das Eigentum; das Eigentum an dem Grundstück erstreckt sich auch auf diese Sache (§ 946 BGB). Bei V. beweglicher Sachen miteinander zu wesentlichen Bestandteilen (z. B. Zusammensetzung einer Maschine) entsteht Miteigentum der bisherigen Eigentümer im Verhältnis ihrer Anteile; ist eine der Sachen aber als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum an der neuen Sache (§ 947 BGB). Vermischung. Der Eigentumserwerb durch Verarbeitung geht der V. vor. Erlischt durch V. oder Vermischung das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die an der Sache bestehenden Rechte (§ 949 BGB). Über den Ausgleichsanspruch dessen, der hiernach einen Rechtsverlust erleidet, Verarbeitung.




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