Vortat

ist die zeitlich vor einem Verhalten liegende mit Strafe bedrohte Handlung. Eine mitbestrafte V. ist ein Fall der Konkurrenz, bei der die V. straflos bleibt, weil das Unrecht durch die Bestrafung der Haupttat mitabgegolten wird (z. B. Gefährdungsdelikte bei anschließendem Verletzungsdelikt, Versuch bei anschließender Vollendung). Eine andere V. kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Lit.: Höper, /., Die mitbestrafte Vor- und Nachtat, Diss. jur. Kiel 1997; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482




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