Wahlbehinderung

gewaltsame oder durch Drohung mit Gewalt herbeigeführte Verhinderung oder Störung einer Wahl oder der Feststellung ihres Ergebnisses; strafbar nach § 107 StGB.

(§107 StGB) ist die Verhinderung oder Störung einer Wahl oder der Feststellung ihres Ergebnisses mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. Lit.: Balsen, W., Unternehmermethoden gegen Betriebsratswahlen, 1987

Wahldelikte.




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