Wahldelikt

im Zusammenhang mit einer Wahl begangene Straftat. W. sind: Wahlbehinderung, -fälschung, -unterlagenfälschung, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wählernötigung, -täuschung, -bestechung. Als Nebenfolge kann zu einer Freiheitsstrafe die Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts kommen.

(§§ 107 ff. StGB) ist die in Zusammenhang mit einer Wahl begangene, mit Strafe bedrohte Handlung (z.B. Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Wählerbestechung, Wählernötigung, Wählertäuschung). Lit.: Wolf G., Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen, 1961; Junck, R., Strafrechtliche Grenzen der Beeinflussung von Wählern, 1995

sind Wahlbeeinflussung, Wahlbehinderung, Wahlbestechung, Wahlfälschung u. Wahlunterlagenfälschung, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wahltäuschung. Bei Verurteilung wegen eines W.s zu Freiheitsstrafe von mind. 6 Mon. kann auf Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (z.B. Abgeordneter zu werden) u. den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen od. zu stimmen, erkannt werden (§ 108c StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen der W. gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen u. für sonstige Wahlen u. Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, sowie für das Unterschreiben eines Wahlvorschlags od. für ein Volksbegehren (§ 108 d StGB).

In §§ 107 ff. StGB sind zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ablaufs der Wahlen zu den Volksvertretungen und sonstiger Wahlen und Abstimmungen des Volkes Strafbestimmungen aufgestellt. Sie gelten nach § 108 d StGB nur für die Wahlen zum Bundestag, den Länderparlamenten, dem Europ. Parlament, den Gemeinde-, Kreis- und Provinzialvertretungen (nicht für Wahlen zu kirchlichen oder Berufskörperschaften, z. B. Anwaltskammern oder Betriebsvertretungen) sowie für Volksabstimmungen und Urwahlen in der Sozialversicherung; einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder für ein Volksbegehren gleich.

Wegen Wahlbehinderung wird bestraft, wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört (§ 107 StGB).

Der Wahlfälschung macht sich schuldig, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt (z. B. ausgefüllte Wahlscheine entfernt), das Wahlergebnis verfälscht (z. B. durch falsches Auszählen) oder das Ergebnis unrichtig verkündet (§ 107 a StGB).

Bestraft wird ferner die Fälschung von Wahlunterlagen; sie kann darin bestehen, dass der Täter sich unbefugt in die Wählerliste eintragen lässt oder einen anderen unbefugt einträgt oder eine befugte Eintragung verhindert, ebenso darin, dass der Täter sich in die Bewerberliste aufnehmen lässt, obwohl er nicht passiv wahlberechtigt ist (§ 107 b StGB).

Auch die Täuschung eines Wählers über den Inhalt seiner Stimmabgabe ist unter Strafe gestellt (§ 108 a StGB).

Wegen Wählernötigung wird bestraft, wer rechtswidrig durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen Wahlberechtigten nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben (§ 108 StGB).

Aktive Wählerbestechung (Stimmenkauf) liegt im Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen - nicht nur Vermögensvorteilen - dafür, dass der Wähler nicht oder in einem bestimmten Sinne wählt (also nicht schlechthin für Ausübung des Wahlrechts), passive W. (Stimmenverkauf) im Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen (§ 108 b StGB).

Die Strafvorschrift gegen Wählerbestechung bezieht sich aber nur auf die Stimmabgabe des Volkes in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. Der Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretungen ist nach § 108 e StGB als Abgeordnetenbestechung strafbar. Die Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ebenfalls unter Strafe gestellt (§ 107 c StGB).

Bei Behinderung, Wahlfälschung, Nötigung oder Täuschung ist auch Versuch strafbar. Als Strafe ist Freiheitsstrafe (mit unterschiedlichen Mindest- und Höchstmaßen) und meist wahlweise Geldstrafe angedroht; Aberkennung des Wahl- und Stimmrechts ist nach Maßgabe des § 108 c StGB zulässig.




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