Wechselreiterei

liegt vor, wenn mehrere, um sich Kredit zu verschaffen, einverständlich Wechsel gegeneinander ziehen, so dass jeder den Wechsel des anderen akzeptiert, ohne dass eine Geschäftsforderung zugrunde liegt. Diese Reitwechsel sind wegen Sittenwidrigkeit nichtig, insbes. auch dann, wenn sie von Vermittlungsinstituten organisiert werden; bei W. liegt zumeist Betrug vor.

Bezeichnung für das gegenseitige Ausstellen und Akzeptieren von Wechseln zwischen zwei oder mehreren Personen. Kann der Akzeptant am Verfalltag den Wechsel nicht bezahlen, so stellt er einen neuen Wechsel aus, den der Aussteller des alten Wechsels akzeptiert. Dabei wird versucht, die Wechsel bei Banken einzureichen. Wegen Missbrauchs der Einrichtung des Wechsels und der gemeinschaftsschädigenden Wirkung sind sowohl die zugrunde liegenden Absprachen als auch die Begebungsverträge und damit die Wechselverpflichtung gern. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

liegt vor, wenn Wechsel von verschiedenen Personen gegenseitig gezogen und angenommen werden, ohne dass ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den Austausch von Indossamenten ist W. möglich. Der Reitwechsel zählt zu den Finanzierungswechseln. Das Inverkehrbringen von Reitwechseln trotz mangelnder Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die Wechselverbindlichkeit wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB).




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