1) (selbstherrliches) Handeln nach freiem Belieben, ohne Rücksicht auf früheres Verhalten in anderen gleichgelagerten Fällen; Willkürverbot. - 2) Rechtsgeschichtlich: in kleineren Rechtsgemeinschaften, z.B. Städten: gesetztes Recht. willentlicher Rechtsbruch
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Weitere Begriffe : Warenklasseneinteilung | Sekundäranspruch | Menschenhandel
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