Zölle

Abgaben, die bei der Verbringung von Waren über eine Zollgrenze und der Überführung der Waren in den freien Verkehr zu leisten sind. Zölle gehören geschichtlich betrachtet zu den ältesten Abgaben überhaupt. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zöllen in der Bundesrepublik Deutschland ist der innerhalb der gesamten Europäischen Union geltende Zollkodex. Weitere wichtige im Zollfestsetzungs- und Erhebungsverfahren anzuwendende Vorschriften finden sich in zahlreichen EG-Verordnungen, im deutschen Zollverwaltungsgesetz sowie in der Abgabenordnung. Die Staaten der EU bilden eine Zollunion mit der Folge, dass nur beim Warenverkehr aus Staaten außerhalb der Union Zölle anfallen. Das ordnungsgemäße Zollerhebungsverfahren beginnt mit einer Zollanmeldung auf Überführung der Ware. Dabei sind alle für die Zollbehandlung relevanten Daten anzugeben. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens sind daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch unvollständige Zollanmeldungen, vereinfachte Anmeldeverfahren sowie Anschreibeverfahren zulässig. Aufgrund der Anmeldung setzt die Zolldienststelle die nach dem Zolltarif anfallende Abgabenschuld durch mündlichen oder schriftlichen Zollbescheid fest. Sie überlässt die Ware, wenn der Zoll beglichen ist oder wenn der Pflichtige Sicherheit geleistet hat. Bei den vereinfachten Verfahren können die Waren weitgehend ohne unmittelbare Beteiligung der Zolldienststelle in den freien Verkehr überführt werden.
Das Aufkommen aus den Zöllen, die von den Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, steht zu 100% der EU zu. Die heutigen Zölle werden in erster Linie nicht mehr als Instrumente zur Erzielung von Staatseinnahmen angesehen, sondern vielmehr werden sie als Instrumente zur Wirtschaftslenkung verstanden.




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