Zebragesellschaft

Ist an einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft, deren Beteiligte Überschusseinkünfte erzielen, z. B. Immobilienfonds (s. a. Einkünfte), eine Kapitalgesellschaft beteiligt, müssen deren anteilige Einkünfte aus dieser Personengesellschaft als gewerbliche, also Gewinneinkünfte, erfasst werden. Der Grund liegt darin, dass bei einer Kapitalgesellschaft alle Einkünfte gewerblich sind. Der Anteil an der Personengesellschaft gehört zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft (§ 8 II KStG). Daraus erklärt sich auch die Bezeichnung Z.: Bezogen auf die Beteiligten treffen Gewinn- und Überschussermittlung zusammen. Abfärbetheorie.




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