Zeichnungsschein

die in doppelter Ausfertigung abgegebene Erklärung, in der sich jemand verpflichtet, die anlässlich einer Kapitalerhöhung entstehenden neuen (jungen) Aktien zu übernehmen. Der Z.
muss die in § 185 AktG vorgeschriebenen Angaben enthalten, sonst ist er nichtig.

ist die schriftliche Erklärung, durch die bei einer Kapitalerhöhung die neuen (jungen) Aktien gezeichnet werden. Der Z. muss den in § 185 AktG vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Er verpflichtet zur Übernahme der darin angegebenen Anzahl von neuen Aktien gegen Zahlung des bestimmten Betrages.




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