Betriebssabotage

(Betriebsstörung). Wer vorsätzlich den Betrieb einer Eisenbahn, von Postdienstunternehmen oder -anlagen oder sonstiger öffentlicher Verkehrsunternehmen, eines öffentlichen Versorgungsbetriebs (Elektrizitäts-, Wasserwerk u. dgl.) oder anderer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienender Anlagen (Feuer-, Polizeimelder) verhindert oder stört, ist nach § 316 b StGB strafbar, wenn er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder beseitigt. Auch der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die gleichen Strafen sieht § 317 StGB für die Sabotage an Telekommunikationsanlagen vor. Dies sind technische Einrichtungen und Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (§ 3 Nr. 23 TKG), wie z. B. Fernsprech-, Funk-, Fernseheinrichtungen. Doch ist hier auch fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Sondervorschriften gelten nach §§ 87, 88 StGB für die Agententätigkeit zwecks Sabotage von Betriebs- oder Telekommunikationsanlagen sowie wenn diese in staatsgefährdender Absicht vorgenommen wird (Rechtsstaatsgefährdung). S. a. Wehrmittelsabotage.




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