zeitlicher Geltungsbereich des Strafgesetzes

Gem. §2 StGB richten sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die
Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz anzuwenden. Wird das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert, so ist das mildere Gesetz anzuwenden. Dies kann bei zwischenzeitlichem Wegfall der Strafdrohung zur Straflosigkeit der Tat führen. Nur ein Zeitgesetz, das für einen bestimmten Zeitraum gelten sollte, ist auf eine während seiner Geltungsdauer begangene Tat auch dann anzuwenden, wenn es vor der Entscheidung außer Kraft getreten ist. Man unterscheidet Zeitgesetze im engeren Sinne, deren Außer-Kraft-Treten kalendermäßig oder durch ein bestimmtes künftiges Ereignis festgelegt ist, und Zeitgesetze im weiteren Sinne, die erkennbar nur als vorübergehende Regelung sich ändernder Verhältnisse gedacht sind.
Zeitgesetze finden sich vorwiegend im Wirtschaftsstrafrecht, so das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz oder Embargovorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes.
Diese Grundsätze gelten auch für den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist jedoch, falls nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Gesetz zu befinden.




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