Zeugenbeeinflussung

Einwirkung auf einen Zeugen zum Zwecke der Abgabe einer dem Einwirkenden günstigen Aussage, kann als Anstiftung od. als Beihilfe zum Falscheid, Falschaussage, als Verleitung zum Falscheid od. als erfolglose Anstiftung zur Falschaussage od. des Falscheides strafbar sein.




Vorheriger Fachbegriff: Zeugenaussage | Nächster Fachbegriff: Zeugenbeistand


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen