Zufallsfunde

sind Erkenntnisse, die bei der Untersuchung einer Straftat gewonnen werden und nicht für diese, aber für die Aufklärung einer anderen Straftat von Bedeutung sind. § 108 I StPO gestattet die einstweilige Beschlagnahme von Z., die sich bei einer Durchsuchung wegen einer anderen Straftat ergeben. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken. Sie gilt z. B. auch bei einer Identitätsfeststellung (§ 163 b StPO). Für Kontrollstellen ist ihre Anwendung ausdrücklich angeordnet (§ 111 III StPO). Nur eingeschränkt als Beweise in anderen Strafverfahren verwertbar sind personenbezogene Daten, die bei Überwachung der Telekommunikation (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), Rasterfahndung, Schleppnetzfahndung, Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich außerhalb einer Wohnung gesprochenen Wortes und Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 477 II 2, 3 StPO) oder bei Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich in einer Wohnung gesprochenen Wortes (§ 100 d V StPO) gewonnen werden. Personenbezogene Daten, die durch andere hoheitliche Maßnahmen, z. B. auf Grund der Polizeigesetze oder der Gesetze über die Nachrichtendienste, erlangt werden, dürfen ebenfalls nur eingeschränkt zu Beweiszwecken verwendet werden (§ 161 II 1 StPO). Die Beschränkung besteht nicht für die Verwendung als weiterer Ermittlungsansatz (Spurenansatz) oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten.




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