Zurechnung (steuerlich)

regelt, welcher Person steuerliche Vorgänge zuzurechnen sind. Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, § 39 AO. Für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern ist die wirtschaftliche Sachherrschaft entscheidend, für die Zurechnung von Einkünften die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (vgl. § 180 I 1 Nr. 2 a AO), wobei auch hier die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist. Leasingvertrag, Treuhandeigentum, Nießbrauch, Mitarbeit des Ehegatten, Mitarbeit von Kindern, Lebensführungskosten, Zuordnung.




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