Leasingvertrag

Der Leasingvertrag ist ein besonders ausgestalteter Mietvertrag, bei dem der Vermieter, Leasinggeber genannt, dem Mieter oder Leasingnehmer gegen einen bestimmten — meist monatlich zu zahlenden — Geldbetrag einen Gegenstand zum Gebrauch überlässt. Anders als bei der Miete trägt der Leasingnehmer das Risiko für Verschlechterung, Instandhaltung oder Zerstörung der geleasten Sache.
Eine hierzulande besonders weit verbreitete Form des Leasings ist das so genannte Finanzierungsleasing. Dabei kauft der Leasinggeber, oft eine Bank, den Gegenstand, etwa ein Kraftfahrzeug, bei einem Händler. Dann schließt er seinerseits mit dem Leasingnehmer einen über eine längere Laufzeit unkündbaren Leasing-vertrag. Der Händler liefert den Gegenstand direkt an den Leasingnehmer. Manchmal enthält der Vertrag auch die Bestimmung, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf den Gegenstand zum Restwert kaufen kann oder sogar muss, wenn der Leasinggeber es verlangt.
Da das Finanzierungsleasing dem Darlehen beim finanzierten Kauf ähnelt, findet auf derartige Verträge das Verbraucherkreditgesetz Anwendung; es gilt also auch hier ein Widerrufsrecht innerhalb einer Woche.

ist rechtlich gesehen, auch wenn er mit einer Kaufoption verbunden ist (Mietkauf), ein Mietvertrag. Der L.geber überlässt dem L.nehmer gegen Entgelt (L.raten) eine Sache oder Sachgesamtheit zum Gebrauch (wenn kurzfristig oder jederzeit kündbar sog. Operating-L.); dabei trägt regelmäßig der L.nehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung, während der L.geber dafür seine Ansprüche gegen Dritte (insbes. den Lieferanten) dem L.nehmer überträgt. Das Risiko ist also ähnlich wie beim Kauf verteilt; insbes. richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängeln gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht. Halter eines Kraftfahrzeugs ist i. d. R. der Leasingnehmer; dieser kann auch Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers gegenüber dem Hersteller sein. Die Miete (Leasingzins) ist so bemessen, dass sie die Vergütung für den Substanzwert darstellt. Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag Kreditvertrag (2, 3 a. E.). Der L. dient wirtschaftlich in erster Linie einer mittelfristigen Finanzierung, sog. Finanzierungs-L. (bei Industrieanlagen bis zu 14 Jahren Laufzeit).

Steuerlich ist maßgeblich, wem das Leasinggut zugerechnet wird. Dies hängt von der Länge der vertraglich vereinbarten Grundmietzeit ab. Grundmietzeit ist der Zeitraum, in dem der Vertrag unkündbar ist. Beträgt die Grundmietzeit 40-90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, dann wird das Leasinggut grundsätzlich dem Leasinggeber als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet. Die Leasingraten und sonstige mit dem L. anfallende Kosten können vom Leasingnehmer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Falls die Grundmietzeit bis 39 v. H. oder 91-100 v. H. beträgt, erfolgt Zurechnung beim Leasingnehmer. Dies hat zur Folge, dass die Leasingraten wie Kaufpreisraten behandelt werden. Sie sind als Anschaffungskosten nur im Wege der Abschreibung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Grundmietzeit zwischen 40 und 90 v. H. schließt die Überlassung an weitere Leasingnehmer nicht aus. Vgl. z. B. Erlass des BMF v. 19. 4. 1971 (BStBl. I 264), v. 21. 3. 1972 (BStBl. I 188), v. 22. 12. 1975 und 23. 12. 1991 (BStBl. 1992 I 13), sämtliche Anhang 1/6 ff. EStR.




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