Zusammenrotten

(§121 StGB) ist das räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten von mindestens zwei — Gefangenen, von denen einer schuldunfähig sein kann, zu einem gemeinschaftlichen, in bestimmter Weise bedrohlichen Zweck, wobei der die Rotte beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar in Erscheinung treten muss. Das Z. ist ein Tatbestandsmerkmal der —Gefangenenmeuterei sowie als öffentliches Z. mehrerer Menschen Tatbestandsmerkmal des schweren —Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB). Lit.: Schomaker, J., Der Tatbestand der Gefangenenmeuterei, 1967




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