Zusammenrottung

ist strafbar bei Gefangenenmeuterei, Soldatenmeuterei (Meuterei), bei Haus- und Landfriedensbruch. Z. ist dabei die räumliche Vereinigung zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln, öffentlich ist sie, wenn die Möglichkeit der Beteiligung für unbestimmt viele Personen besteht.

Menschenmenge.




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