Spenden

Parteifinanzierung

Sonderausgaben, Steuerbetragsermäßigungen.

sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b EStG). Die Ausgabe muss freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. S. sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig als Sonderausgaben (§ 10 b EStG), bei der Körperschaftsteuer als abziehbare Aufwendungen (§ 9 I Nr. 2 KStG), wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine sonstige begünstigte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist (§§ 48, 50 EStDV).

1.
Der Sonderausgabenabzug für S. ist allgemein rückwirkend ab 1. 1. 2007 auf 20 v. H. des Gesamtbetrages angehoben worden (bis 2006: 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. bei der Körperschaftsteuer 5 v. H. des Einkommens). Die bis 2006 gültige Alternativgrenze von 2 v. T. der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter ist rückwirkend zum 1. 1. 2007 auf 4 v. T. angehoben worden. Im Gegenzug sind die sog. Großspendenregelung und der Zusatzhöchstbetrag von 20 450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen entfallen. Erfolgt die Zuwendung anlässlich der Gründung der Stiftung, kann ab 2007 ein Betrag bis 1 Mio. EUR (zuvor: 307 000 EUR) als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dabei besteht ein Wahlrecht den Betrag im Jahr der Zuwendung oder verteilt über 10 Jahre steuerlich zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal pro Person geltend gemacht werden.
Soweit Zuwendungen im Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden können, dürfen sie ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.

2.
Für Mitgliedsbeiträge und S. an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen wird Stpfl. anstelle des nicht zulässigen Betriebsausgabenabzugs (§ 4 VI EStG) ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer mit 50 v. H. der Beiträge und S., höchstens jedoch 825 EUR (bei Zusammenveranlagung 1650 EUR), gewährt. Ein übersteigender S.-betrag ist nicht abzugsfähig (§ 34 g EStG). S. a. Parteien, politische (4, 5), Parteispenden.

3.
Körperschaftsteuerpflichtige können seit 1994 Beiträge und S. an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen nicht mehr abziehen.

4.
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen führen nicht zur Aufdeckung stiller Reserven (Buchwertprivileg Entnahmen). Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, ob er das gespendete Wirtschaftsgut mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert entnimmt. In der Spendenbescheinigung darf der Entnahmewert nicht überschritten werden. Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nur noch maßgebend, wenn durch die Spende kein Besteuerungstatbestand vorliegt bzw. keine Gewinnrealisierung eintritt. Andernfalls bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie können jedoch nur mit dem Buchwert als S. (§ 10 b III S. 2 EStG) abgezogen werden. Vorteil: Die Höchstabzugsbeträge für S. werden geschont.

5.
Gewerbesteuer: Abzugsfähige S. mindern mit Ausnahme der Parteisp. auch die Gewerbesteuer. (§ 9 Nr. 5, § 8 Nr. 9 GewStG).

6.
Spendenrücktrag/Spendenvortrag: S. für wissenschaftliche und kulturelle Zwecke von mindestens 25 565 EUR, die den S.-höchstbetrag von 10 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen, können mit dem nichtabzugsfähigen Teil im vorangegangenen Jahr und in den 5 Folgejahren abgezogen werden (§ 10 b EStG). Bei der Körperschaftsteuer (§ 9 Nr. 2 KStG) und bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG) erfolgt kein Rücktrag, sondern bis zu 6 Jahre ein entsprechender Vortrag. § 10 d EStG findet entsprechende Anwendung.

7.
Vertrauensschutz bei S.: Gutgläubige Spender können auf die Richtigkeit der S.-Bescheinigung vertrauen. Werden S.-Gelder nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet, haftet der S.-Empfänger mit 40 v. H. des zugewendeten Betrags für die entgangene Steuer. Dies gilt - ohne Rückwirkung - auch für S. an politische Parteien (§ 10 b IV EStG). Konnten bislang sowohl der Spendenempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden, haftet ab 1. 1. 2009 vorrangig der Zuwendungsempfänger. Diese Änderung soll der Förderung des ehrenamtlichen Engagements dienen.




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