Zuwendung

ein Geschäft, durch das jemand das Vermögen (also nicht nur das Eigentum) eines anderen bereichert. Das kann z.B. geschehen durch Übereignung einer Sache, Abtretung einer Forderung, Bestellung eines Pfandrechts, aber auch durch Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes, z.B. eines Kaufvertrages; in letzterem Fall treffen zwei Z.en zusammen, da jeder Partner eine Forderung (auf Zahlung bzw. Sachübereignung) gegen den anderen erlangt, ihre Vermögen also um diese Forderungen bereichert werden. Kausa.

ist die Hingabe eines Vermögensgegenstands von einer Person an eine andere. Die unentgeltliche Z. ist Tatbestandsmerkmal der Schenkung (§516 BGB). Darüber hinaus ist die Z. in zahlreichen anderen Privatrechtsverhältnissen von Bedeutung. Lit.: Wolf, L., Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse, 1998; Hartl, M., Die unbenannte Zuwendung, 2001

Rechtsgeschäft (2 f), unter Ehegatten Mitarbeit der Ehegatten. S. ferner Schenkung, Ausgleichung von Vorempfängen, Erbvertrag, unbenannte Zuwendung.




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