Zweikontenmodell

Da privat veranlasste Schuldzinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind (Zinsschuld), ermöglichte das Z. dem Gewinnermittler (Einkunftsarten) den steuerlich wirksamen Abzug von Schuldzinsen auf folgende Weise: Vom betrieblichen Einnahmenkonto wurden Privatentnahmen und -schulden (Entnahmen) finanziert, während betriebliche Investitionen über die betrieblichen Schuldkonten finanziert wurden. Die Schuldzinsen waren dadurch als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben abzugsfähig. Nachdem der BFH dieses Modell als zulässige Gestaltungsmöglichkeit akzeptierte (vgl. GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193), hat der Gesetzgeber das Zwei bzw. Mehrkontenmodell beseitigt (Betriebsausgaben). Nunmehr sind Schuldzinsen nur dann als B. anzuerkennen, wenn keine Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen im Wirtschaftsjahr übersteigen. Die Möglichkeit Entnahmen und Einnahmen der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres sind mit Zahlungen in den nächsten drei Monaten des Folgejahres zu verrechnen, ist ab 2001 entfallen. Unter Berücksichtigung der Über- und Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre sind 6 v. H. der Überentnahmen des Wirtschaftjahres nicht abziehbare Schuldzinsen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleibt unberührt (§ 4 IV a EStG).




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