Ärztliche Schweigepflicht

Die Schweigepflicht des Arztes ist eine der höchsten ärztlichen Standes- und Rechtspflichten, sie ist eine wesentliche Voraussetzung für das zwischen Arzt und Patient notwendige Vertrauensverhältnis. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist unter Strafe gestellt. Nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Patienten kann der Arzt davon entbunden werden.

Schweigepflichtig ist nicht nur der Arzt selbst, sondern alle, die mit vertraulichen Patientendaten in Berührung kommen, also beispielsweise Arzthelferinnen und Mitarbeiter von Krankenkassen. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Familienangehörigen des Patienten, d. h., der Arzt darf ohne Erlaubnis auch nicht die Kinder oder Eltern des Betreffenden über Einzelheiten von dessen Krankheit unterrichten. Auch untereinander sind die Ärzte schweigepflichtig — allerdings nicht, wenn der Patient sie ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat oder wenn sie von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten zur Weitergabe seiner Daten ausgehen können.
Grenzen der Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht findet dort ihre Grenzen, wo eine gesetzliche Erlaubnis zur Offenbarung besteht oder die Preisgabe des ärztlichen Wissens zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. So sind z. B., um Schaden von der Bevölkerung abzuwenden, ansteckende Krankheiten und Geschlechtskrankheiten meldepflichtig und auch über ein geplantes schweres Verbrechen, von dem der Arzt erfährt, muss er die zuständigen Behörden informieren.
Zeugnisverweigerungsrecht
Dem Arzt steht sowohl im Zivil-als auch im Strafprozess aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er muss also nicht über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt wurde, aussagen. Dieses Zeugnis-verweigerungsrecht haben auch die Gehilfen und Angestellten des Arztes, so weit sie an der Behandlung des Patienten beteiligt sind oder waren. Allerdings besteht das Schweigerecht zugunsten des Patienten. Entbindet er den Arzt von seiner Schweigepflicht, so kann sich dieser nicht mehr auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
§ 203 StGB




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