Öffnungsklausel

Bei einer Eigentumswohnung :

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer abweichend von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes ihr Verhältnis untereinander gemäss § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Vereinbarung regeln. Diesen Vereinbarungen müssen alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen. Damit sie im Falle eines Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer (Sondernachfolger) gelten, bedürfen diese Vereinbarungen der Eintragung in das Grundbuch.

Grundsätzlich zulässig sind dabei auch Regelungen in einer Teilungserklärung beziehungsweise einer Gemeinschaftsordnung, wonach spätere Änderungen der abdingbaren Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes beziehungsweise abweichend getroffener Vereinbarungen durch mehrheitliche, gegebenenfalls auch qualifizierte Beschlussfassung zulässig sind.

Die so getroffenen Regelungen werden als Öffnungsklausel bezeichnet. Diese Klauseln müssen allerdings hinreichend bestimmt sein, um Rechtswirkung entfalten zu können. Als Voraussetzung für entsprechende Änderungen aufgrund einer Öffnungsklausel müssen sachliche Gründe gegeben sein und im Übrigen darf kein Wohnungseigentümer im Falle einer solchen Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand unbillig benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 27.06.1985, Az.: VII ZB 21/84).

Klausel im Tarifvertrag, wonach ein Abweichen von den tarifvertraglichen Regelungen zulässig ist. § 4 Abs. 3 TVG regelt, dass nur bei Vorliegen einer solchen Öffnungsklausel von den unmittelbaren und zwingenden Regelungen des Tarifvertrages abgewichen werden kann. Eine solche Öffnungsklausel
kann sowohl Abweichungen durch einzelarbeitsvertragliche Regelungen vorsehen, als auch den Betriebsparteien eine abweichende Vereinbarung erlauben (wird über den eigentlichen Wortlaut hinaus aus § 77 Abs. 3 S.2 BetrVG gelesen). Vergleiche zur anderen nach § 4 Abs. 3 TVG zulässigen Möglichkeit des einzelvertraglichen Abweichens vom Tarifvertrag die Ausführungen zum Günstigkeitsprinzip.

Soweit der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (1) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, kann er durch Ö.n für Teilbereiche die Gesetzgebungszuständigkeit an die Länder zurückdelegieren. So überlässt z. B. der Bund im Bereich des Bürgerlichen Rechts die Regelung des Nachbarrechts den Ländern (Art. 124 EGBGB). Teilweise wird auch von Ö. gesprochen, soweit die Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht zugelassen wird (z. B. Art. 125 a II GG; konkurrierende Gesetzgebung, 1). S. a. Experimentierklausel, Tariföffnungsklausel.




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