Örtliche Zuständigkeit des Gerichts

1.
Die (auch als Gerichtsstand bezeichnete) ö. Z. d. G. ist unterschiedlich geregelt. Maßgebend ist für Klagen im Zivilprozess (im Inland; zur internationalen Z. gerichtliche Z., 5) bei natürlichen Personen der Wohnsitz des Beklagten (§ 13 ZPO), bei juristischen Personen ihr Sitz (Niederlassung, Zweigniederlassung; §§ 17, 21 ZPO) als sog. allgemeiner Gerichtsstand. Daneben kommen die sog. besonderen Gerichtsstände in Betracht, z. B. der des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO), der sog. dingliche Gerichtsstand (§§ 24-26 ZPO), der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO; bei mehreren Wahlgerichtsstand). In der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet oder stattgefunden hat (§ 764 II ZPO, aber zahlreiche Ausnahmen).

2.
In Strafsachen besteht eine örtliche Zuständigkeit für jedes Gericht, in dessen Bezirk entweder der Tatort oder der Wohnsitz des Beschuldigten zurzeit der Anklageerhebung liegt oder in dem er ergriffen wird (§§ 7-9 StPO; bei Druckschriften strafbaren Inhalts i. d. R. der Erscheinungsort); der G. des Zusammenhangs ist bei mehreren Straftaten desselben Beschuldigten oder bei Beteiligung mehrerer an einer Tat bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist (§§ 3, 13 StPO). Den Vorrang hat das Gericht, das zuerst das Verfahren eröffnet hat (§ 12 StPO). Beim Fehlen eines zuständigen Gerichts wird dieses vom Bundesgerichtshof bestimmt (§ 13 a StPO).

3.
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist z. B. in Ehesachen das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG) oder in Nachlasssachen das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte (§ 343 FamFG).

4.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt für Klagen dasselbe wie im Zivilprozess; für das Beschlussverfahren ist aber das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat (§ 82 ArbGG).

5.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der Behörde liegt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ggf. das Gericht der belegenen Sache; sonst ist der Wohnsitz (Sitz) des Beklagten maßgebend (§ 52 VwGO); in der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erließ (§ 38 FGO); in der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat (§ 57 I SGG).

6.
Bei Kompetenzkonflikt (Zuständigkeitsstreit) ist Bestimmung des örtl. zuständigen Gerichts durch das gemeinsame obere Gericht vorgesehen (§ 36 ZPO, § 53 VwGO, § 39 FGO, § 58 SGG, §§ 14, 19 StPO).

7.
Über die ö. Z. der Behörden Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden.




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