Zweigniederlassung

ein von einem Einzelunternehmen oder einer Handelsgesellschaft neben der Hauptniederlassung errichteter, mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, auf Dauer angelegter Stützpunkt des Gesamtunternehmens. Die Zw. kann auch am gleichen Ort wie die Hauptniederlassung errichtet werden, jedoch ist räumliche Trennung der Geschäftslokale erforderlich. Aus den von der Zw. getätigten Geschäften wird der Inhaber des Gesamtunternehmens berechtigt und verpflichtet. Der Leiter der Zw. muss ein Prokurist (Prokura) oder ein Handlungsbevollmächtigter sein. Die Firma der Zw. unterscheidet sich häufig nicht von der der Hauptniederlassung, andernfalls muss aus der Firma die Zugehörigkeit zum Gesamtunternehmen erkennbar sein (sog. Zweigniederlassungszusatz). Für die Zw. wird bei dem für sie zuständigen Registergericht ein besonderes Handelsregister geführt, aus dem auch die Rechtsverhältnisse des Gesamtunternehmens ersichtlich sind. Keine Zw. sind Zweiggeschäfte, Kettenläden, Auslieferungslager, Baubüros und ähnliche unselbständige betriebliche Einrichtungen.

(§ 13 HGB) ist die Niederlassung eines Kaufmanns, an der er oder seine Leute teils abhängig (sachlich dieselben Geschäfte, abhängige Firma) von der Hauptniederlassung, teils unabhängig (räumliche Selbständigkeit, selbständiger Leiter) von ihr wirken. Die Errichtung einer Z. ist beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Z. anzumelden. Lit.: Köbler, G., Rechtsfragen der Zweigniederlassung, BB 1969, 845; Rinne, B., Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, 1998

(Zweiggeschäft, Filiale): Teil eines Unternehmens mit einer gewissen Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung. Als Teil eines Unternehmens muss der Unternehmer der Zweigniederlassung identisch mit dem der Hauptniederlassung sein und deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen gleich sein. Zeichen des erforderlichen Selbstständigkeitsgrades der Zweigniederlassung können die Befugnis des Zweiggeschäftsleiters zum selbstständigen Auftreten nach außen sowie selbstständige, der Hauptniederlassung vergleichbare Einrichtungen sein. Die dauernde räumliche Trennung von der Hauptniederlassung kann auch innerhalb einer Gemeinde gegeben sein. Zu unterscheiden sind hiervon die unselbstständigen Zweigstellen (Geschäftsstellen), welche lediglich in einem Ort räumlich getrennte Geschäftslokale einer Zweigniederlassung sind.
Der Sitz der Zweigniederlassung kann für den Erfüllungsort (§§ 269 Abs. 2, 270 Abs. 2 BGB) und Gerichtsstand (§§ 17, 21 ZPO) maßgebend sein. Die Vertretungsmacht des Prokuristen (§ 50 Abs. 3 HGB) und des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (§ 126 Abs. 3 HGB) sind auf die Geschäfte einer Zweigniederlassung beschränkbar. Die Zweigniederlassungen sind beim Gericht der Hauptniederlassung eintragungspflichtig (§ 13 HGB), aber danach auch beim Gericht der Zweigniederlassung einzutragen und bekannt zu machen (maßgeblich für die Publizitätswirkung nach § 15 Abs.4 HGB). Im Falle einer ausländischen Hauptniederlassung haben alle Eintragungen bezüglich einer inländischen Zweigniederlassung beim Gericht der Zweigniederlassung zu erfolgen (§ 13 d Abs. 1 HGB).
Die Zweigniederlassung kann nach h. M. auch eine selbstständige Firma haben, wobei aber die Firma der Hauptniederlassung genannt und ein die Zweigniederlassung deutlich machender Zusatz enthalten sein muss.

ist die Niederlassung eines Kaufmanns, von der aus Handelsgeschäfte z. T. selbständig, z. T. unselbständig ausgeführt werden. Die Z. hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie ist räumlich von der Hauptniederlassung und von anderen Z.en getrennt; ihr Geschäftsbetrieb muss auf Dauer eingerichtet sein; es werden von ihr aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig getätigt; der Leiter der Z. muss mit einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht ausgestattet sein; die Z. führt die Firma (3) des Unternehmens mit einem besonderen Zusatz. Eine Z. kann am selben Ort mehrere räumlich getrennte Geschäftslokale haben (z. B. Banken); in einem solchen Fall spricht man von Zweigstellen einer Z. Die Errichtung und Aufhebung einer Z. ist im Handelsregister beim Gericht der Hauptniederlassung einzutragen. Danach wird die Z. auch im Handelsregister des für sie zuständigen Gerichts (nur mit den wesentlichen Daten) eingetragen. Befindet sich die Hauptniederlassung im Ausland, so haben alle eine inländische Z. betreffenden Anmeldungen und Eintragungen beim Gericht der Z. zu erfolgen (§§ 13 ff., 13 d HGB). S. a. örtliche Zuständigkeit des Gerichts.




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