Überliegefrist

Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Eintritt der Tilgungsreife für einen Zeitraum von 1 Jahr im Register geführt, bevor sie endgültig vernichtet werden, sofern keine Neueintragung hinzukommt. Seit kurzem hat die von früher 3 Monaten auf jetzt 1 Jahr verlängerte Überliegefrist praktisch zunehmende Bedeutung der Tilgung erhalten.
Während des Laufs der Überliegefrist erhält nur noch der Betroffene selbst eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt (§§ 29 Abs. 75.2 StVG). Nach Ablauf der Überliegefrist und endgültiger Vernichtung der Eintragungen kann zu einem späteren Zeitpunkt keine Auskunft über frühere Eintragungen mehr erteilt werden.




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