ABC-Waffen

1.
ABC-W. sind atomare, biologische (bakteriologische) und chemische Waffen und Kampfmittel, die einer umfassenden völkerrechtlichen Rüstungskontrolle noch nicht unterstellt sind. Doch bestehen multilaterale Vereinbarungen auf Einzelgebieten, z. B. der Teststoppvertrag v. 10. 10. 1963 (nicht China und Frankreich), der Weltraumvertrag (in Kraft getreten am 10. 10. 1967), der Atomwaffensperrvertrag, der Meeresbodenvertrag (in Kraft getreten am 18. 5. 1972) und das B-Waffen-Übereinkommen v. 10. 4. 1972 (G v. 21. 2. 1983, BGBl. II 132). Ferner bestehen gegenständlich beschränkte bilaterale Vereinbarungen zwischen den USA und der früheren Sowjetunion, z. B. der am 5. 12. 1994 in Kraft getretene START-I-Vertrag, dessen Vertragsparteien inzwischen Russland, die Ukraine, Weißrussland und Kasachstan sind, oder der START-II-Vertrag v. 3. 1. 1993 zwischen USA und Russland. Am 8. 4. 2010 unterzeichneten USA und Russland ein Nachfolgeabkommen für den START-I-Vertrag von 1991 (s. a.Abrüstung, 2).

2.
Die frühere Bundesrepublik hat bereits 1954 bei ihrem Eintritt in die Westeuropäische Union (Brüsseler Vertrag) auf die Herstellung von Massenvernichtungsmitteln verzichtet. Die Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bekräftigt ausdrücklich den Verzicht auf ABC-W. Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen i. d. F. v. 22. 11. 1990 (BGBl. I 2506) m. Änd. stellt den Besitz von ABC-W. unter Strafe. Mit dem „Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. 1. 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen“ v. 2. 8. 1994 (BGBl. I 1954) werden über das G v. 22. 11. 1990 hinaus zahlreiche Ermächtigungen der Bundesregierung für Rechtsverordnungen geschaffen, mit denen insbes. das umfassende Verifikationssystem des Übereinkommens verwirklicht werden soll; das G trat am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens am 29. 4. 1997 in Kraft.




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