Abfangen von Daten

§202b StGB. Durch das 41. StÄG eingeführte und am 11.8. 2007 in Kraft getretene Vorsatztat zum Schutz des individuellen Geheimhaltungsinteresses vor Sichverschaffen von Daten während der Übermittlung oder der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage, z. B. beim W-LAN-Betrieb. Die Vorschrift ist gegenüber anderen Vorschriften mit schwerer Strafe formell subsidiär, insbesondere §201, §202a StGB. Bestimmte Vorbereitungshandlungen sind gemäß §202c StGB selbstständig unter Strafe gestellt.

Nach § 202 b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung technischer Mittel elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus elektromagnetischer Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft. Die Vorschrift gilt nur subsidiär (Konkurrenz von Straftaten). Verfolgung nur nach Strafantrag oder bei besonderem öffentl. Interesse an der Strafverfolgung (§ 303 c StGB). Die Vorbereitung der Tat ist strafbar (§ 202 c StGB) wie beim Ausspähen von Daten.




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