Abfärbetheorie

Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Durch die A. werden freiberufliche Einkünfte in gewerbliche umgewandelt (Einkunftsarten) mit der Folge, dass die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen (§ 15 III Nr. 1 EStG). Betätigt sich eine Personengesellschaft freiberuflich (z. B. als Rechtsanwaltssozietät) oder vermögensverwaltend und zugleich gewerblich (z. B. Makler), so erzielt die Gesellschaft insgesamt nur gewerbliche Einkünfte. Vermögensverwaltung (steuerlich), Betriebsaufspaltung. Die einheitliche Beurteilung (Abfärbung) und damit die Gewerbesteuer lässt sich durch Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit vermeiden. Nach der Entscheidung des BFH v. 11. 8. 1999 XI R 12/98, DStR 1999, 1688, greift bei nur geringfügiger gewerblicher Betätigung (1,25 v. H.) die umqualifizierende Wirkung des § 15 III Nr. 1 EStG nicht ein.




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