Betriebsaufspaltung

Im Arbeitsrecht :

Unternehmensaufspaltungen werden in den alten BL zumeist aus steuerrechtlichen u. haftungsrechtlichen Gründen vorgenommen. Es wird eine bisher einheitliche Gesellschaft in eine Vermögensgesellschaft u. eine vermögenslose Produktionsgesellschaft (GmbH & CoKG) aufgeteilt, die im Wege der Betriebsnachfolge das Personal übernimmt und das Anlagevermögen von der Vermögensgesellschaft pachtet. Lit.: Salje NZA 88, 449; Schaub NZA 89, 5; Simon ZfA 87, 311; Weimar ZIP 88, 1525; Peter DB 90, 414. Bei der U.-Aufspaltung braucht nicht notwendig eine Betriebsaufspaltung vorliegen. Vielmehr kann ein bisher einheitlicher Betrieb erhalten bleiben. Grundsätzlich braucht bei der blossen B. kein Sozialplan abgeschlossen werden (AP 9 zu § 111 BetrVG 1972 = NJW 82, 69). Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen der B. eine Diversifikation mit grundlegenden —) Betriebsänderungen vorkommt, z. B. Verselbständigung einzelner Sparten, der Zentralverwaltung usw. (AP 4 zu § 23 KSchG = DB 84, 1684; AP 10 zu § 1 KSchG 1969; AP 19 zu § 111 BetrVG 1972 = NZA 87, 671). Der BGH sieht in der Verzahnung von Besitz- und Produktionsgesellschaften durch Gebrauchsüberlassungsverträge kapitalersetzende Einlagen die dem gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutz nach § 32a GmbHG unterliegen (BGH NJW 90, 516 = ZIP 89, 1542). Auch im Arbeitsrecht macht sich ein konzernrechtsähnlicher Arbeitnehmerschutz bemerkbar. Werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Produktionsbetriebe auf eine rechtlich verselbständigte Produktionsgesellschaft übertragen, so gehen die Arbeitsverhältnisse auf diese über. Diese tritt in die Versorgungsanwartschaften ein. Es kann aber die Mithaft des Veräusserers in Betracht kommen (AP 70 zu § 613a BGB = NZA 88, 501). Der Betriebsrat des veräussernden Betriebes verliert für den abgespaltenen seine Zuständigkeit (AP 77 zu § 613a BGB = DB 89, 1194 = NZA 89, 433). Lit.: Belling/Collas NJW 91, 1919; Vogelsang DB 90, 1329; Weimar/Alfes BB 93, 783.
II. In den neuen BL sollen durch das G. zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. 6. 1990 (GBI-DDR I 300) i. d. Änd. v. 22. 3. 1991 (BGBl. I 766) die VEB und Kombinate wieder privatisiert werden. Es hat sich gezeigt, dass in vielen Fällen eine Privatisierung nicht möglich ist, weil für die Wirtschaftsvermögen keine Interessenten vorhanden waren. Durch das G. über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. 4. 1991 (BGBl. I 854) soll die Privatisierung erleichtert werden (Betriebsnachfolge). Trümmer BetrR 91, 313; 92, 8; Düwell AuA 92, 196).

Betriebsverfassungsrecht: tatsächliche Aufspaltung eines bisher einheitlichen Betriebes, welche die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG auslöst. Ist eine Betriebsaufspaltung erfolgt, so
hat der bisherige Betriebsrat grundsätzlich ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG, wenn die Betriebsteile nicht in einen anderen Betrieb mit einem Betriebsrat eingegliedert werden. Der Betriebsrat muss dann nach § 21 a S.2 BetrVG unverzüglich Wahlvorstände bestellen und Wahlen herbeiführen. Das Übergangsmandat endet nach erfolgter Wahl und Bekanntgabe der Ergebnisse, spätestens jedoch sechs Monate nach der Spaltung, § 21 a S. 3 BetrVG. Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann das Übergangsmandat nach § 21 a S.4 BetrVG weitere sechs Monate verlängert werden. Wegen der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsaufspaltung kann der Betriebsrat nach § 112 BetrVG einen Sozialplan für den ausgegliederten Betriebsteil verlangen.
Gesellschaftsrecht: Trennung des Anlagevermögens von einer (Betriebs-)Gesellschaft durch Zuweisung auf eine andere (Besitz-)Gesellschaft. Die Betriebsgesellschaft betreibt das Unternehmen, während das Anlagevermögen der Besitzgesellschaft gehört und von dieser an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet wird.
Steuerrecht: Nicht im EStG geregeltes, sondern von der Rechtsprechung entwickeltes Institut des Steuerrechts. Grundgedanke ist die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Beurteilung von zwei juristisch selbstständigen, wirtschaftlich aber miteinander verflochtenen Unternehmen als ein einheitliches gewerbliches Unternehmen (Besitzunternehmen, z. B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft verpachtet Anlagevermögen an ein Betriebsunternehmen, zumeist eine Kapitalgesellschaft, mit dem eine sachliche und personelle Verflechtung besteht).
Haftungsrechtliche (z.B. keine persönliche Haftung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft) und steuerliche Motive (z.B. Minderung des Gewinns und des Gewerbeertrags bei der Kapitalgesellschaft durch Gehälter der Gesellschafter/Geschäftsführer oder Pensionsrückstellungen) sind vielfach ursächlich für die Begründung einer Betriebsaufspaltung.
Folgende Arten der Betriebsaufspaltung lassen sich unterscheiden:
— echte Betriebsaufspaltung (ein bisher einheitliches Unternehmen wird in zwei rechtlich selbstständige Unternehmen gespalten),
— unechte Betriebsaufspaltung (es werden von vornherein zwei rechtlich selbstständige Unternehmen gegründet),
— mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (das Betriebsunternehmen ist eine Personengesellschaft, häufig auch als GmbH & Co. KG).

Sachliche Verflechtung setzt vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter als (nicht alleinige) wesentliche Grundlage zum Betrieb des Unternehmens voraus (auch immaterielle Wirtschaftsgüter; z. B. Patente, BFH BStB1.II 1992, 415). Insb. bei der Frage, ob Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage zu betrachten sind, ist auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks abzustellen (ein Betriebsunternehmen ist in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen, vgl. BFH BStBl. II 1992, 723; 1992, 830; 1993, 718; 1993, 876; 1997, 565). Auch Büro- oder Verwaltungsgebäude sind eine wesentliche Betriebsgrundlage, egal ob es sich um ein „Allerweltsgebäude” oder ein einfaches Einfamilienhaus handelt (BFH BStBl. II 2003, 755; 2006, 804). Personelle Verflechtung setzt einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der hinter den Besitz- und Betriebsunternehmen stehenden Personen voraus (BFH GrS BStB1.II 1972, 63; 1984, 714). Dabei ist eine Beteiligung derselben Personen an beiden Unternehmen im gleichen Verhältnis nicht Voraussetzung (BFH BStB1.111994, 466), ausreichend ist eine Beherrschungsidentität (die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschende Person kann auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen, BFH BStB1.II 1986, 296; im Regelfall die Stimmenmehrheit in beiden Unternehmen, BFH BStB1.II 1987, 117; 2002,722, 771, 774; dazu BMF vom 7. 10.2002, BStBl. I 2002, 1028). Für die Frage, inwieweit Anteile von Ehegatten und Kindern zur Begründung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens zusammengerechnet werden dürfen vgl. BFH BStB1.II 1986, 359; 1993, 876; 1994, 922.

Ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben sich bei einer Betriebsaufspaltung insb. für das Besitzunternehmen, denn das Besitzunternehmen beteiligt sich über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und erzielt daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 u. 2 EStG (Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben jedoch zwei rechtlich selbstständige Unternehmen, BFH BStB1.II 1992, 246). Die Umqualifizierung der Einkunftsart hat zur Folge, dass die Beteiligung am Betriebsunternehmen zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört, somit Veräußerungsgewinne beim Besitzunternehmen einkommensteuerlich erfasst werden Veräußerung des Gewerbebetriebes, Aufgabe eines Gewerbebetriebes) und das Besitzunternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Wegen der umsatzsteuerlichen Auswirkungen Organschaft.
Betriebsausgaben: Nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff der Aufwendungen umfasst alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Steuerpflichtigen abfließen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 EStG zu den Einnahmen bei den Überschusseinkünften). Die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen ergibt sich aus dem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und der subjektiven Bestimmung für den Betrieb (BFH GrS BStB1.II 1990, 817).
Von besonderer steuerlicher Bedeutung sind die Betriebsausgaben, nichtabziehbare nach § 4 Abs. 56 EStG.

1.
Der Begriff der B. kennzeichnet einen Sachverhalt, bei dem rechtlich selbständige Unternehmen auf Grundlage bestimmter personeller und sachlicher Verflechtungen miteinander verbunden sind. Das Verhalten der beiden Unternehmen ist wirtschaftlich aufeinander abgestimmt. Die Unternehmen werden nach ihren Funktionen Besitz- und Betriebsunternehmen genannt. Die Funktion des Besitzunternehmens (i. d. R. Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) liegt darin, Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, insbes. Produktion und Vertrieb, werden vom Betriebsunternehmen - i. d. R. eine GmbH - wahrgenommen. Durch die B. wird eine Haftungsbeschränkung herbeigeführt, da die verpachteten Wirtschaftsgüter bei einer Insolvenz des Betriebsunternehmens nicht betroffen werden. S. a. Umwandlung (1 c).

2.
Steuerlich liegt eine B. vor, wenn das Besitzunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft verpachtet (sachliche Verflechtung) und beide Unternehmen von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden (einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille = personelle Verflechtung). Steuerliche Folgen der B. sind: Pachteinnahmen des Besitzunternehmens werden zu gewerblichen Einkünften und unterliegen der Gewerbesteuer (Abfärbetheorie). Verpachtete Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. GmbH-Anteile sind notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Bei Veräußerung von Umlaufvermögen an die Betriebsgesellschaft brauchen stille Reserven nicht aufgelöst werden.




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