Organschaft

ist die Stellung und Tätigkeit als Organ. Die O. ist im Gesellschaftsrecht entweder Drittorganschaft (Fremdorganschaft) oder Selbstorganschaft (Eigenorganschaft). Im Steuerrecht ist O. die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung eines rechtlich selbständigen Unternehmens (Organs) in ein anderes Unternehmen (Organträger) in der Art, dass jenes keinen eigenen Willen hat. Die O. führt bei verschiedenen Steuern zum Verlust der steuerlichen Selbständigkeit (z. B. Umsatzsteuer). Lit.: Schuhmann, H., Die Organschaft, 1994; Schmidt, L./Müller, T./Stöcker, E., Die Organschaft im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht, 6. A. 2002

allgemeines Steuerrecht: Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (Organgesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organträger, natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft, § 14 Abs. 2 KStG) zuzurechnen (§ 14 S.1 KStG).
Voraussetzung für die Organschaft ist, dass dem Organträger ununterbrochen und unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung, § 14 Nr.1 KStG) und dass ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und durchgeführt wird (§ 14 Nr. 3 KStG). Eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist für die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht erforderlich (im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Organschaft).
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. BMF vom 10. 11. 2005, BStBl. I 2005, 1038).
Umsatzsteuer: liegt nach §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person (= Organgesellschaft)
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (= Organträger) eingegliedert ist.
Unter finanzieller Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit (mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar) an der Organgesellschaft zu verstehen, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen (A21 Abs. 4 UStR 2008).
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass der Betrieb der Organgesellschaft das Gesamtunternehmen nach dem Willen des Organträgers fördert und ergänzt (z. B. Organgesellschaft vertreibt die vom Organträger hergestellten Produkte).
Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird (z. B. Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften).
Die Organschaft wird als ein Gesamtunternehmen betrachtet (§ 2 Abs. 2 Nr.2 S.3 UStG). Die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet, es wird eine einheitliche Steuererklärung abgegeben und es erfolgt eine einheitliche Steuerfestsetzung. Die Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind daher nicht steuerbare Innenumsätze. Steuerschuldner ist der Organträger, die Organgesellschaft haftet nur für die Umsatzsteuer (§ 73 AO). Gern. §2 Abs. 2 Nr.2 S. 2 UStG erstreckt sich die Organschaft nicht über die Grenzen. Wegen der ertragsteuerlichen Auswirkungen Betriebsaufspaltung.

Ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen (Organ) einem anderen Unternehmen (Organträger) derart eingegliedert, dass es keinen eigenen Willen hat, so verliert es seine steuerliche Selbständigkeit bei den einzelnen Steuern in verschiedenem Maße. Eine O. ist in der Körperschafts-/Einkommensteuer (körperschaftssteuerliche O.), in der Gewerbesteuer (gewerbesteuerliche O.) und in der Umsatzsteuer (umsatzsteuerliche O.) möglich.

1.
Organträger bei der körperschaftsteuerlichen O. kann ein inländisches gewerbliches Unternehmen oder ein ausländische Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sowie eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit gewerblichen Einkünften sein. Auch inländische Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften können Organträger sein (§ 14 Nr. 2 KStG). Das Organ muss eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein (§§ 14, 17 KStG). Weitere Voraussetzung ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen am Organ zusteht (sog. finanzielle Eingliederung). Auch eine mittelbare Beteiligung genügt für die finanzielle Eingliederung, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt, z. B. die A-AG besitzt 60 v. H. der B-GmbH, die wiederum 80 v. H. an der C-GmbH hält. Die C-GmbH ist dann in die A-AG finanziell eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung kann auch durch die Addition einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung oder mehrerer mittelbarer Beteiligungen begründet werden. Darüber hinaus ist ein Gewinnabführungsvertrag erforderlich.

2.
Die gewerbesteuerliche O. verlangt zusätzlich zur finanziellen Eingliederung, dass das Organ wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Eine wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn zwischen der Tätigkeit des Organs und der des Organträgers ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, z. B. Einordnung nach Art einer unselbständigen Betriebsabteilung. Unter organisatorischer Eingliederung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, den Willen des Organträgers in der Organgesellschaft durchzusetzen, z. B. durch Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung.

3.
Umsatzsteuerlich ist gleichfalls die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung des Organs erforderlich.

4.
Auswirkungen: Das Einkommen des Organs wird während des Bestehens der O. mit Ausnahme der Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter für Zwecke der Körperschaftsteuer und Einkommensteuer dem Organträger zugerechnet. Das Organ bleibt aber Steuersubjekt. Das Einkommen ist zunächst so zu ermitteln, als bestünde keine O., wobei die in § 15 KStG genannten Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Bei der Gewerbesteuer gilt die Filialtheorie: Das Organ gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Das Organ ist daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Organträger ist Schuldner der gesamten Gewerbesteuer. Dennoch ist der Gewerbeertrag von Organ und Organträger getrennt zu ermitteln und anschließend beim Organträger zu addieren. Dort wird dann der einheitliche Steuermessbetrag ermittelt und ggf. auf die einzelnen Betriebsstätten-Gemeinden zerlegt. Bei der Umsatzsteuer sind Umsätze zwischen Organträger und Organ nichtsteuerbare Innenumsätze (§ 2 II Nr. 2 UStG). Das Organ ist kein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts.




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