Akkordarbeit

Arbeit, bei der der Lohn des Arbeitnehmers nicht für die Zeit, die er arbeitet (Zeitlohn), sondern für das Arbeitsergebnis, das er erzielt, gezahlt wird (Akkordlohn). Dies kann so geschehen, daß er entweder für die einzelnen Stücke, die er fertigstellt, einen bestimmten Lohn erhält (Stücklohn), oder daß ihm eine bestimmte Zeit vorgegeben wird, in der er einen Arbeitsgang erledigen muß, und er nur für diesen Arbeitsgang bezahlt wird, gleichgültig, wie lange er tatsächlich dafür braucht (Zeitakkord). Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, über die Gewerkschaften bei Abschluß von Tarifverträgen und über den Betriebsrat auf die Festsetzung von Akkordsätzen Einfluß zu nehmen (§87 Abs. 1 Nr. HBetrVG). Für Jugendliche ist Akkordarbeit grundsätzlich verboten (§23 Abs. 1 Nr.UArbSchG).

liegt vor, wenn in einem Arbeitsverhältnis der Lohn nicht nach der aufgewendeten Zeit (Zeitlohn), sondern nach dem erzielten Arbeitsergebnis bemessen wird (z. B. nach der Anzahl der gefertigten Stücke, sog. Stücklohn). Akkordlohnsätze können durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden (§ 87 I Nr. 11 BetrVG) oder im einzelnen Arbeitsvertrag. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist A. grundsätzlich verboten (§ 23 JArbSchG). Meistens wird der Akkordlohn mit dem Zeitlohn gemischt (Zeitakkord), insbes. in der Form, dass dem Arbeiter ein Mindestlohn garantiert wird (Verdienstsicherungsklausel). Es gibt Einzel- und Gruppenakkord, je nachdem, ob der Lohn nach dem Arbeitsergebnis des einzelnen Arbeiters gezahlt oder nach dem mehrerer Arbeiter berechnet und unter sie nach einem festgelegten Schlüssel verteilt wird.




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