Akkord

(franz.), 1) im Konkurs- und Vergleichsrecht: Die gerichtlich zu bestätigende gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger. - 2) im Arbeitsrecht: Berechnung der Vergütung nach dem Arbeitsergebnis. Es kann Stücklohn vereinbart sein oder Bezahlung nach einer für die Leistung vorgegebenen Normalarbeitszeit ohne Rücksicht auf die tatsächlich benötigte Zeit erfolgen. Bei Übertragung der Arbeit auf eine Mehrzahl von Arbeitern spricht man vom Gruppen-A. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht im A. beschäftigt werden.

Im Arbeitsrecht:

I. Beim Zeitlohn wird die Arbeitsvergütung nach der Dauer der Zeit bestimmt, die der AN dein AG zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht; die A.-Vergütung wird leistungsabhängig nach dem Arbeitsergebnis bemessen, ohne dass dadurch der Arbeitsvertrag zum Werkvertrag wird. Trotz leistungsabhängiger Entlohnung bleibt der AN allein zur Arbeitsleistung u. nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes (§ 631 BGB) verpflichtet. Eine A.-
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Arbeitsergebnis durch seine Arbeitsleistung beeinflussen kann. Nach dem Bemessungsmassstab sind der Stück-, Gewichts-, Mass-, Flächen- u. Pauschal-A. zu unterscheiden. Diese können Geld- o. Zeit-A. sein. Beim Geld-A. wird die Vergütung ermittelt, indem die Zahl der Arbeitsstücke (Stück-A.), das Gewicht der Arbeitsmenge (Gewichts-A.), lfde. Meter der Arbeitsleistung (Mass-A.), Fläche der Arbeitsleistung (Flächen-A.) mit dem Geldfaktor multipliziert wird. Beim Pauschal-A. werden verschiedene Arbeitsvorgänge zusammengefasst u. mit einem Geldfaktor multipliziert. Der Vorteil des Geld-A. besteht in der einfachen Berechnungsweise (Multiplikation von Arbeitsmenge mal Geldfaktor); sein Nachteil darin, dass jede Veränderung des Lohnabkommens eine Änderung der Geldfaktoren notwendig macht u. diese durch die Arbeitsvorbereitung bei Feststellung von Maschinenbelastungszeiten nicht verwertbar sind. Beim Zeit-A. wird für eine bestimmte Arbeitsleistung eine bestimmte Zeit vorgegeben (Vorgabezeit). Der AN erhält diese Zeiteinheiten verrechnet, gleichgültig, wie lange er tatsächl. für die Arbeit aufgewandt hat (Arbeitsergebnis mal Zeitfaktor mal Geldfaktor). Bei der Methode der Vorgabezeitermittlung ist zu unterscheiden zwischen dem Faust- o. Meister-A., wenn die A.-Vorgabe ohne arbeitswissenschaftl. Bewertungsmassstab zwischen AG u. AN festgesetzt wird u. beide Vertragspartner nur eine grobe Vorstellung von der notwendigen Arbeitszeit haben; dem Schätz-A., zumeist bei kleineren Serien angewandt, wenn die Zeitermittlung auf Erfahrung und Kenntnis begründetem Schätzen der arbeitsnotwendigen Zeiten für die Teilfunktionen einer Gesamtarbeitsaufgabe beruhen, u. dem arbeitswissenschaftl. A. Dieser steht heute im Vordergrund der betriebl. Praxis. Es sind 3 Systeme zu unterscheiden: Das Zeitermittlungsverfahren nach den vom Reichsausschuss für Arbeitszeitermittlung (Refa) aufgestellten Grundsätzen; das Bedaux-System u. Methods Time Measurement (MTM). Das Refa-System geht von der Überlegung aus, dass die individuelle Arbeitsleistung des AN ermittelt werden kann, wenn als Bezugsgrösse die Normalleistung festgestellt wird. Normalleistung ist eine Arbeitsleistung, die ein voll o. ausreichend geübter Arbeiter auf die Dauer o. im Mittel der tägl. Schichtzeit ohne Gesundheitsschädigung erbringen kann, wenn er die in der Vorgabezeit enthaltenen Zeiten für persönl. Bedürfnisse u. Erholung einhält. Das Bedaux-System wird von B.-Ingenieuren der B.-Gesellschaft angewandt. Die Normalleistung errechnet sich auf der Grundlage von 60 B\'s. 60 B\'s entsprechen der Arbeitszeit von 60 Minuten normaler Arbeitszeit einschl. der vorgeschriebenen Erholungszuschläge, deren Ermittlung jedoch als Geschäftsgeheimnis der B.-Gesellschaft nicht bekannt gemacht wird. Im Bedaux-System wird die Mindestleistung höher als üblich bewertet; Mehrleistungen werden dagegen nur bis
75 v. H. vergütet. Es kommt mithin zu einer degressiven Lohnkurve. Beim MTM-Verfahren erfolgt die Zeitvorgabe möglichst ohne Zeitaufnahme. Mit Hilfe von Filmzeitstudien wird die Arbeitsleistung in die Elementarbewegungen zerlegt (greifen, hinlegen usw.); die hierfür notwendigen Teilzeiten werden zur Gesamtzeit zusammengerechnet. Lit.: Hamann/Naumann AuA 91, 144.
II. Die A.-Entlohnung ist zumeist durch Tarifvertrag geregelt. Soweit eine gesetzliche o. tarifliche Regelung nicht besteht, hat der
Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Betriebsratsaufgaben). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nach § 871 Nr. 10 BetrVG auf die betriebliche Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen u. die Einführung u. Anwendung von Entlohnungsmethoden, nach § 87I Ziff. 11 BetrVG auf sämtliche Faktoren, von denen die Höhe des A. abhängt, also die Festsetzung der A.- u. Prämiensätze einschliesslich der Geldfaktoren. Indes ist dem Betriebsrat verschlossen, Lohnpolitik zu betreiben (NJW 77, 1635). Das Mitbestimmungsrecht steht unter dem Vorrang von Gesetz und Tarifrecht (§ 87I BetrVG). Gesetzliche Regelungen bestehen nicht. Sperrwirkung entfaltet jeder zwingende Tarifvertrag, dagegen nicht ein nur kraft Nachwirkung geltender. Voraussetzung der Sperrwirkung des TV ist, dass der Betrieb in den Geltungsbereich des TV fällt u. der AG der Tarifbindung unterliegt (Einzelheiten: Betriebsratsaufgaben). Der Betriebsrat hat zur Erzwingung von Akkordregelungen ein Initiativrecht (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972; NJW 77, 1635; -Betriebsratsaufgaben).
III. Liegen kollektivrechtliche Vereinbarungen nicht vor o. besteht keine Tarifbindung der ArbVertrParteien, haben diese die A.-Bedingungen auszuhandeln. Ob der AN zur A.-Arbeit verpflichtet ist, entscheidet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Besteht eine A.-Leistungspflicht, so bestimmt der AG im Rahmen der bestehenden kollektivrechtl. Vereinbarungen, welche Arbeiten im A. verrichtet werden sollen. Der AG kann den AN selbst dann von der einen zur anderen A.-Arbeit umsetzen, wenn damit eine Lohnminderung verbunden ist. Lediglich der Ecklohn darf sich nicht vermindern. Dagegen kann ein A - AN nicht auf Dauer in Zeitlohn umgesetzt werden, es sei denn, dass dies vorbehalten war. Der AN kann die Übernahme von A.-Arbeit nicht ablehnen, es sei denn, dass sie kraft ArbVertr. ausgeschlossen ist o. der betr. AN kraft Gesetzes (§§ 4I11 MSchG, 23 JArbSchG; 3 FPersG) o. Tarifvertrag von der A.-Arbeit ausgenommen ist. Der AN kann eine Beschäftigung mit A.-Arbeit nicht verlangen, wenn sie nicht zugesichert ist. In diesen Fällen ist der nach der Referenzmethode zu berechnende A.-Durchschnittsverdienst auch dann zu zahlen, wenn Stundenlohnarbeiten zugewiesen worden sind.
IV. Auch dann, wenn die Vorgabezeit auf Grund arbeitswissenschaftl. Methode bestimmt worden ist, bedarf es im Falle der Änderung der Fertigungsmethoden einer Einigung zwischen BR u. AG über die Änderung der Bemessung. Nur dann, wenn ein BR nicht besteht, kann der AG die arbeitswissenschaftl. ermittelte Zeitvorgabe bei Änderungen der Fertigungsmethode einseitig ändern. Dies gilt nicht, wenn die Vorgabezeit, wie beim Faust-A., frei vereinbart wurde u. eine versteckte Lohnerhöhung enthält.
V. Da die Höhe des Akkordlohnes von der geleisteten Arbeitsmenge abhängt, trägt der AN das Lohnrisiko. Diesem wird idR durch tarifliche Verdienstsicherungsklauseln vorgebeugt. Enthält eine solche keinen Hinweis darauf, für welchen Zeitraum bestimmte Prozentsätze des Akkordrichtsatzes garantiert werden sollen, ist im Zweifel der normale Lohnabrechnungszeitraum anzuwenden. Das ist für Arbeiter idR die Arbeitsstunde (AP 23 zu § 611 BGB Akkordlohn). Dagegen ist zumeist der Akkordlohn von der Arbeitsqualität unabhängig. Anders ist es dann, wenn nur fach- und sachgerecht erstellte Arbeit vergütet werden soll. Lit.: Gaul, BB 90, 1549.

Übereinstimmung

(akkordieren) bezeichnet einmal die gütliche Einigung bei widerstreitenden Interessen oder Ansprüchen; s. a. Vergleichsverfahren. Außerdem wird die Bezeichnung für die Arbeit im Leistungslohn verwendet; Akkordarbeit.




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