Alleinstellung

Einmaligkeit eines Warenzeichens bzw. einer Unternehmenskennzeichnung. A. begründet bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (überragende Wertschätzung beim Publikum) im Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht einen erweiterten Schutz gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Waren- oder Unternehmensbezeichnungen (sogen, "berühmte Marke", z. B. "4711").

Eine hierauf gegründete Werbsaussage ist zulässig (kein unlauterer Wettbewerb, 2 c), wenn sie den Tatsachen entspricht.




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