allgemeiner Beschäftigungsanspruch

Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf tatsächliche Beschäftigung. Dieses Recht auf Beschäftigung steht allen Arbeitnehmern zu und wird von Rechtsprechung und Literatur aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art.2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, abgeleitet. Zur Begründung des Anspruchs wird angeführt, der Arbeitnehmer habe ein Interesse daran, seine Kenntnisse und Fertigkeiten durch die tatsächliche Beschäftigung zu erhalten und zu erweitern. Zudem sei es zur umfassenden Entfaltung der Persönlichkeit notwendig, dass seine Arbeitsleistung auch tatsächlich entgegengenommen werde. Daher entfällt der allgemeine Beschäftigungsanspruch nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung hat (Verdacht strafbarer Handlungen; bei Kündigung nach erheblicher Störung des Betriebsfriedens).




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